Fahrtkosten im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme und eines Vollzeitstudiums
Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 9.2.2012 (Aktenzeichen VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.
Den Eltern entstehende Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern sind im Grundsatz durch den Kinderlastenausgleich, insbesondere das Kindergeld steuerlich berücksichtigt.